ISRC, ISWC und UPC/EAN: der Unterschied zwischen Aufnahme, Werk und Veröffentlichung
Die kurze Antwort
Drei Codes tragen die gesamte Abrechnung der Musikwirtschaft, und sie meinen drei verschiedene Dinge. Der ISRC identifiziert eine Aufnahme — zwölf alphanumerische Zeichen, ein Master, eine Einspielung; Bindestriche sind reine Lesehilfe und nicht Teil des Codes, eine Prüfziffer gibt es nicht. Der ISWC identifiziert das Werk, also die Komposition, wie sie geschrieben wurde; zwanzig Einspielungen desselben Stücks teilen sich einen ISWC und haben zwanzig ISRCs. Der UPC beziehungsweise EAN identifiziert die Veröffentlichung als Handelsware — ein Album, eine EP, eine Single als Produkt. In Deutschland verteilt sich das Geld entlang genau dieser Trennlinie: die GEMA rechnet auf der Werkseite ab (Urheber und Verlage), die GVL auf der Aufnahmeseite (ausübende Künstler und Tonträgerhersteller). Wer die drei Codes verwechselt, zerreißt nicht ein Formular, sondern die Datenbank-Verknüpfung, an der die Auszahlung hängt — und Verknüpfungen scheitern lautlos.
Nirgends ist diese Unterscheidung so schwer und so wertvoll wie in der Klassik, und nirgends ist das Repertoire so dicht wie im deutschsprachigen Raum. Deshalb steht dieser Fall hier im Zentrum.
1. Drei Codes, drei Gegenstände
| ISRC | ISWC | UPC-A / EAN-13 | |
|---|---|---|---|
| Identifiziert | die Aufnahme (Master) | das Werk (Komposition) | die Veröffentlichung (Produkt) |
| Norm | ISO 3901, Registration Authority: IFPI | ISO 15707:2022 (iso.org) | GS1 GTIN-12 / GTIN-13 |
| Länge | 12 alphanumerische Zeichen | T + 9 Ziffern + Prüfziffer | 12 bzw. 13 Ziffern |
| Prüfziffer | nein | ja | ja |
| Deutsche Verwertung | GVL (Leistungsschutzrechte) | GEMA (Werke, Urheber, Verlage) | Handel, Auslieferung, Reporting |
| Neu bei Remix? | ja | nein (dasselbe Werk) | nur wenn als eigenes Produkt verkauft |
| Neu bei Wiederveröffentlichung? | nein | nein | in der Regel ja |
Ein Beispiel, das die Sache sofort klärt: Eine dreitrackige EP hat einen UPC und drei ISRCs. Sind die drei Titel Vertonungen desselben Gedichts durch denselben Komponisten? Nein — dann haben sie drei ISWCs. Ist einer davon eine zweite Einspielung desselben Stücks, die schon auf der Vorgänger-EP war? Dann hat er einen eigenen ISRC (andere Aufnahme), aber denselben ISWC (dasselbe Werk), und sitzt unter einem dritten UPC (anderes Produkt).
Merksatz für die Praxis:
Der ISRC ist die Einspielung, der ISWC ist das Stück, der UPC ist die Schachtel, in der Sie es verkauft haben.
2. Der Klassikfall: viele Rechteinhaber, ein Werk, viele Aufnahmen
In Pop und Rap fallen Werk und Aufnahme meist zusammen: Wer den Song geschrieben hat, hat ihn auch eingespielt, und die Metadaten sind fast redundant. In der Klassik fallen sie maximal auseinander. Genau deshalb ist die Klassik der Testfall, an dem man merkt, ob ein Metadatensatz verstanden wurde oder nur ausgefüllt.
2.1 Ein durchgerechnetes Beispiel
Nehmen wir eine Konzertproduktion. Das Werk und sein Komponist sind real; alle Personen- und Ensemblenamen im Beispiel sind erfunden, damit keine unbelegte Behauptung über lebende Beteiligte entsteht.
- Werk: Ludwig van Beethoven, Konzert für Violine und Orchester D-Dur op. 61.
- Notenausgabe: eine Urtextausgabe, herausgegeben von Almut Reinsberg (Erstveröffentlichung 2019).
- Kadenz: eigens komponiert von der Solistin Marlene Kabisch (2024).
- Solistin: Marlene Kabisch, Violine.
- Dirigent: Tobias Ehrenfried.
- Orchester: Sinfonieorchester Lahnstein.
- Label / Tonträgerhersteller: Kantorei Records.
Rechtlich und abrechnungstechnisch beteiligt sind hier mindestens sieben Parteien. Codes braucht man trotzdem nur drei Sorten — und die Zuordnung ist eindeutig:
Der ISWC. Beethoven ist 1827 gestorben. § 64 UrhG lautet in seiner heutigen Fassung schlicht: „Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers" (dejure.org, § 64 UrhG). Das Werk selbst ist damit urheberrechtlich frei. Ein ISWC für op. 61 kann existieren — nämlich dann, wenn das Werk in einer Gesellschaftsdatenbank geführt wird —, muss es aber nicht. ISWCs werden nicht vom Künstler beantragt, sondern im Zuge der Werkregistrierung durch die Verwertungsgesellschaft oder den Verlag vergeben. Ein nie angemeldetes, gemeinfreies Werk hat oft schlicht keinen. Das ist kein Fehler und kein Anlass, ein Feld mit Fantasie zu füllen. Für die eigens geschriebene Kadenz von 2024 dagegen ist ein eigener ISWC sinnvoll und erreichbar: Sie ist eine schutzfähige Komposition mit lebender Urheberin.
Der ISRC. Jede Einspielung bekommt genau einen — die Studioaufnahme des Konzerts, die im Beispiel drei Sätze umfasst, also drei ISRCs, wenn die Sätze als drei Tracks ausgeliefert werden. Nicht der Dirigent, nicht das Orchester, nicht die Solistin bekommen „einen ISRC": der ISRC hängt an der Aufnahme, alle Beteiligten hängen als Metadaten daran. Das BVMI-Handbuch formuliert das für den deutschen Sprachraum unmissverständlich: „Der ISRC identifiziert die Aufnahme" (BVMI, ISRC-Handbuch 2023).
Der UPC. Die Veröffentlichung — sagen wir ein Album mit dem Violinkonzert und einer Ouvertüre — bekommt einen. Erscheint dieselbe Produktion später auf Vinyl, ist das ein zweites Produkt mit zweitem UPC und denselben ISRCs.
2.2 Was gehört ins Komponistenfeld?
Ins Feld Komponist gehört: Ludwig van Beethoven. Punkt.
Nicht: „Traditionell". Nicht: leer. Nicht: „Klassik". Nicht: der Name der Solistin. Nicht: der Name des Herausgebers.
Der häufigste Fehler bei deutschsprachigen Klassikauslieferungen ist die Annahme, ein gemeinfreies Werk brauche keinen Komponisteneintrag, weil ohnehin niemand mehr Geld daran verdient. Das ist gleich zweifach falsch.
Erstens ist der Komponisteneintrag kein Zahlungsanspruch, sondern ein Identifikationsmerkmal. Streamingdienste, Klassikportale, Rundfunkredaktionen und Verwertungsgesellschaften gruppieren Aufnahmen über Komponist + Werktitel. Steht dort „Traditionell", fällt Ihre Einspielung aus jeder Werkgruppierung heraus: Sie erscheint nicht unter Beethoven, taucht in keiner Werk-Diskografie auf, wird von keinem Algorithmus neben die anderen 200 Einspielungen desselben Konzerts gestellt. Sie haben sich unsichtbar gemacht, um ein Feld zu sparen.
Zweitens ist „Traditionell" eine inhaltlich falsche Aussage. „Traditionell" bezeichnet ein Werk ohne namentlich dokumentierten Urheber — ein Volkslied, dessen Verfasser unbekannt ist. Beethoven ist dokumentiert. Ein gemeinfreies Werk ist nicht anonym; es ist nur schutzfrei. Die GEMA trennt diese beiden Dinge sauber und stellt bei der Werkanmeldung ausdrücklich die Frage nach der Schutzfrist: „Urheberrechtlich frei bedeutet, dass der oder die Urheber/-in bzw. die Urheber/-innen des Originalwerkes … nicht mehr der Schutzfrist unterliegen" (GEMA-Hilfe, Werkanmeldung). Für Bearbeitungen freier Werke, bei denen die Urheberangaben nicht bekannt sind, sieht die GEMA einen definierten Weg vor — Eintrag der IP-Name-Nummer 39657154, Auswahl „DP" (Domaine Public) und Setzen des Hakens „Urheberrechtlich frei" (ebd.). Das ist ein dokumentierter Sonderfall für unbekannte Urheber, nicht die Standardlösung für Beethoven.
Faustregel:
„Traditionell" ist eine Behauptung über die Quellenlage, keine Abkürzung für „gemeinfrei". Bei einem namentlich dokumentierten Komponisten ist sie falsch — auch dann, wenn das Werk seit hundertfünfzig Jahren schutzfrei ist.
2.3 Was gehört zum Bearbeiter und Herausgeber?
Herausgeber und Bearbeiter gehören nicht ins Komponistenfeld — sie haben eigene Rollen.
- Der Herausgeber (auch: Editor) der verwendeten Notenausgabe steht in der Rolle Herausgeber/Editor. Almut Reinsberg hat Beethovens Konzert nicht komponiert; sie hat eine Fassung ediert.
- Der Bearbeiter (Arrangeur) einer veränderten Fassung steht in der Rolle Bearbeiter/Arranger.
- Der Kadenzkomponist ist Komponist — aber eines anderen Werks. Marlene Kabischs Kadenz ist eine eigenständige Komposition, die innerhalb einer Aufnahme von Beethovens Werk erklingt. Sauber abgebildet wird das über eine eigene Werkanmeldung für die Kadenz mit eigenem ISWC, während der Track selbst weiter Beethoven als Komponisten des Hauptwerks führt.
Die Aufnahme bekommt trotz alledem einen ISRC. Die Zahl der beteiligten Rechteinhaber hat auf die Zahl der Codes keinen Einfluss — sie hat Einfluss auf die Zahl der Zeilen in Ihrer Beteiligungsaufstellung.
2.4 Warum das die teuerste Fehlerklasse der Klassik ist
Eine Klassikproduktion kostet ein Vielfaches einer Pop-Single: Orchester, Saal, Tonmeister, mehrere Sitzungen. Sie amortisiert sich über Jahrzehnte und über Rundfunknutzung. Genau diese Langfristnutzung läuft in Deutschland über die GVL und ist auf ISRC-Ebene gematcht. Ein Katalog mit sauber gepflegten Komponisten-, Herausgeber- und Interpretenrollen bleibt dreißig Jahre auffindbar. Ein Katalog mit „Traditionell" im Komponistenfeld ist nach dem ersten Systemwechsel nicht mehr rekonstruierbar.
3. Urtext gegen Bearbeitung: wo das Geld in der deutschsprachigen Klassik tatsächlich liegt
Dies ist der Abschnitt, den fast kein Metadatenleitfaden hat, und er ist für deutschsprachige Klassiklabels der wirtschaftlich wichtigste.
Der Reflex lautet: „Das Werk ist gemeinfrei, also ist alles daran frei." Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht das anders — es kennt zwei getrennte Schutztatbestände, die sich genau an gemeinfreie Werke anlagern.
3.1 § 70 UrhG: die wissenschaftliche Ausgabe
§ 70 UrhG lautet vollständig:
„(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden. (2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu. (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist." — § 70 UrhG, dejure.org
Das ist der rechtliche Kern des Urtext-Geschäfts. Eine kritische Ausgabe von Bachs Matthäus-Passion ist nicht deshalb frei, weil Bach 1750 gestorben ist. Die Ausgabe genießt ein eigenes, 25-jähriges Leistungsschutzrecht, das dem Herausgeber zusteht. Die VG Musikedition, die genau dieses Recht in Deutschland wahrnimmt, ordnet ausdrücklich „Urtext-, Gesamt- oder Denkmälerausgaben" diesem Tatbestand zu und beschreibt § 70 UrhG als Recht, das „dem Urheberrecht vollständig entspricht" (VG Musikedition, Rechtslage gemäß §§ 70, 71 UrhG).
Daneben steht § 71 UrhG (editio princeps): Wer ein nie erschienenes Werk nach Ablauf des Urheberrechts erstmals erscheinen lässt oder öffentlich wiedergibt, erwirbt ebenfalls ein 25-jähriges Recht — und zwar, anders als bei § 70, ohne dass wissenschaftliche Leistung nachgewiesen werden muss (ebd.). Für Labels, die Archivfunde ersteinspielen, ist das der einschlägige Paragraf.
3.2 § 3 UrhG: die Bearbeitung — und die deutsche Sonderregel für Musik
§ 3 UrhG regelt Bearbeitungen:
„Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt." — § 3 UrhG, dejure.org
Satz 2 ist eine Spezialnorm für Musik und hat in der Praxis Zähne: Wer ein gemeinfreies Volkslied minimal umharmonisiert und als eigene Komposition anmeldet, bekommt dafür keinen selbstständigen Werkschutz. Genau an dieser Schwelle entscheidet sich, ob eine Bearbeitung eine Beteiligung trägt oder nicht.
3.3 Wie die GEMA das abbildet
Die GEMA hat für diesen Fall ein eigenes Verfahren, die Anteilsprüfung. Ihre Anweisung an Mitglieder lautet:
„Nutzen Sie freie Werke ganz oder in Ausschnitten für eigene Werke, melden Sie das Werk zunächst als Bearbeitung eines urheberrechtlich freien Werkes an." — GEMA, Anteilsprüfungen
Aus dieser Erstanmeldung heraus kommen laut GEMA drei Einstufungen in Betracht — als schutzfähige Bearbeitung, mit halbem Komponistenanteil oder als eigenständige Komposition —, und über die Höhe entscheidet ein Antrag auf Anteilsprüfung, nicht die Selbsteinschätzung des Anmelders (ebd.).
3.4 Was das für Ihre Metadaten heißt
Vier praktische Konsequenzen, die sich unmittelbar aus dem Obigen ergeben:
- Urtext ≠ rechtefrei. Wenn Sie nach einer Urtextausgabe einspielen, die jünger als 25 Jahre ist, klären Sie die Editionsrechte, bevor Sie ausliefern. Der Schutz nach § 70 UrhG läuft ab dem Erscheinen der Ausgabe, nicht ab dem Tod des Komponisten.
- Der Herausgeber gehört in die Metadaten, auch wenn niemand ihn im Streaming-Frontend sieht. Er ist die Spur, an der sich später nachvollziehen lässt, welche Ausgabe verwendet wurde.
- Eine Bearbeitung ist keine neue Aufnahme, und eine neue Aufnahme ist keine Bearbeitung. Zwei getrennte Achsen: Bearbeitung betrifft den ISWC (Werkseite), Aufnahme betrifft den ISRC (Leistungsschutzseite). Sie können ein und dieselbe Bearbeitung fünfmal einspielen (ein ISWC, fünf ISRCs) und ein und dieselbe Aufnahme unter drei Bearbeitungsbehauptungen anmelden (das wäre falsch, kommt aber vor).
- Der Grenzfall des § 3 Satz 2 ist die häufigste Beanstandung. Wenn Ihre „Bearbeitung" in einer neuen Begleitfigur und einer Transposition besteht, rechnen Sie damit, dass sie als nur unwesentlich eingestuft wird.
In der deutschsprachigen Klassik liegt der schutzfähige Anteil selten im Werk und fast immer in der Ausgabe, der Bearbeitung und der Aufnahme. Wer nur das Werk erfasst, erfasst genau den Teil, an dem niemand mehr verdient.
4. Live: Rundfunkmitschnitte und Festivalaufnahmen
Die zweite deutsche Besonderheit ist die Dichte der Livemitschnitte. Die Rundfunkanstalten und die großen Festivals produzieren Konzertaufnahmen in einer Größenordnung, die es in vielen Märkten nicht gibt — und diese Aufnahmen wandern über Jahre und Jahrzehnte in Editionen, Jubiläumsboxen und digitale Veröffentlichungen.
Die Regel ist einfach und wird trotzdem regelmäßig verletzt: Jede Aufführung ist eine eigene Aufnahme.
Ein Festivalensemble spielt an drei aufeinanderfolgenden Abenden dasselbe Programm. Alle drei Abende werden mitgeschnitten. Das Werk ist dreimal dasselbe — ein ISWC (oder, bei gemeinfreiem Repertoire, keiner). Die Aufnahmen sind drei verschiedene: drei ISRCs, pro Werk und Abend. Wird später eine Fassung veröffentlicht, die aus Abend 1 und Abend 3 zusammengeschnitten wurde, ist das eine vierte Aufnahme mit einem vierten ISRC — sie klingt anders als jeder einzelne Abend.
Das BVMI-Handbuch formuliert den Grundfall unmissverständlich:
„Eine Live-Version einer Studioaufnahme wird veröffentlicht. Die Live-Aufnahme unterscheidet sich völlig von der Studioversion und es ist ein neuer ISRC erforderlich." — BVMI, ISRC-Handbuch 2023
Das gilt erst recht zwischen zwei Livemitschnitten desselben Programms.
4.1 Der Fehler, der bei Rundfunkarchiven wirklich passiert
Der typische Ablauf: Eine Rundfunkredaktion produziert einen Mitschnitt, vergibt hausintern eine Produktionsnummer, sendet den Mitschnitt und legt ihn ins Archiv. Jahre später lizenziert ein Label die Aufnahme für eine Veröffentlichung. Das Label vergibt einen ISRC. Wieder Jahre später lizenziert ein zweites Label denselben Mitschnitt für eine Anthologie und vergibt einen zweiten ISRC für dieselben Bits.
Ergebnis: Zwei Codes für eine Aufnahme. Die GVL-Meldungen laufen auf zwei Aufnahmen, die Rundfunknutzung wird auf zwei Datensätze gesplittet, und keiner der beiden erreicht die Schwelle, ab der jemand nachfragt. Das ist der Standardweg, auf dem Livekataloge ihre Historie verlieren.
Vorbeugen heißt: Vor jeder Neuvergabe klären, ob die Aufnahme schon einen ISRC hat. Die GVL empfiehlt für die Repertoiremeldung ausdrücklich: „Bitte liefern Sie auch wo immer möglich zu jeder Aufnahme einen ISRC" (GVL, Quick Start Guide label.gvl) — sinnvoll ist das nur, wenn es derselbe ISRC bleibt.
4.2 Anhaltspunkte für die Praxis
- Vergeben Sie ISRCs am Aufnahmetag, nicht bei der Auslieferung. Für einen Mitschnitt vom 12. Juli ist der ISRC am 12. Juli fällig — dann existiert er, bevor der erste Lizenznehmer ihn erfinden muss.
- Führen Sie eine Konkordanz zwischen hausinterner Produktionsnummer und ISRC. Rundfunkarchivnummern sind exzellente Primärschlüssel und für die Außenwelt vollkommen bedeutungslos.
- Notieren Sie Aufführungsdatum und Ort als Metadaten, nicht als Anhängsel im Tracktitel. „Sinfonie Nr. 4 (Live, Lahnstein, 12.07.2024)" im Titel ist ein Notbehelf; im Titel steckt kein maschinenlesbares Datum.
- Der Jahresteil im ISRC ist kein Aufnahmedatum (dazu Abschnitt 6.2). Verwechseln Sie beides nicht.
5. Schlager und Volksmusik: der Compilation-Effekt
Kein Genre wird so oft wiederveröffentlicht wie deutscher Schlager und Volksmusik. Ein einziger Titel aus den Siebzigern erscheint über die Jahrzehnte auf Dutzenden Zusammenstellungen — Jubiläumsalben, Genre-Sampler, Fernsehshow-Begleitveröffentlichungen, Wiederauflagen zum Geburtstag, digitale Best-of-Pakete. Der Master ist dabei fast immer derselbe.
Und fast jedes Mal wird ein neuer ISRC vergeben.
5.1 Was dabei kaputtgeht
Der ISRC ist der Schlüssel, an dem die gesamte Nutzungshistorie einer Aufnahme hängt: Streamzahlen, Playlist-Historie, Chart-Datensätze, GVL-Registrierungen, Rundfunk-Erfassung. Ein neuer ISRC für einen unveränderten Master erzeugt in jeder nachgelagerten Datenbank eine brandneue Aufnahme mit null Historie. Fünfzig Jahre Rundfunknutzung stehen weiterhin unter dem alten Code — der jetzt zu einem Produkt gehört, das niemand mehr verkauft.
Bei einem Titel, der auf zwanzig Compilations liegt und zwanzig Codes trägt, verteilt sich die Nutzung auf zwanzig Töpfe. Kein einzelner sieht mehr aus wie ein Katalogklassiker. Die Aufnahme, die eigentlich Ihr wertvollstes Asset ist, sieht in den Daten aus wie zwanzig unbedeutende Neuerscheinungen.
Die einschlägige Regel steht im IFPI-Handbuch: „A recording with an ISRC that has not undergone material change since an ISRC was assigned shall not be assigned another ISRC" (§ 4.3), und weiter: „An ISRC that has been assigned to a recording shall never be re-assigned to another different recording" (§ A.3) (IFPI ISRC Handbook). Beide Sätze zusammen ergeben: eine Aufnahme, ein Code, für immer — und ein Code, eine Aufnahme, für immer.
Neue Verpackung ist keine Änderung an der Aufnahme. Neues Cover, neuer Vertrieb, neues Erscheinungsdatum, neuer Compilation-Titel, neues Territorium: Der ISRC bleibt. Neu ist nur der UPC, weil die Compilation ein neues Produkt ist.
5.2 Wo die Ausnahme wirklich liegt
Zwei Fälle im Schlager-Katalog rechtfertigen tatsächlich einen neuen Code:
- Die Neuaufnahme. Interpreten, die ihre Erfolge in den Neunzigern neu eingesungen haben, haben neue Aufnahmen produziert. Neue Aufnahme, neuer ISRC — und das ist auch der Grund, warum man diese Fassungen in den Metadaten kennzeichnen sollte („Neuaufnahme 1994"), sonst ist im Katalog nicht mehr unterscheidbar, welche Fassung geliefert wird.
- Der bearbeitete Radio-Edit. Eine gekürzte Fassung ist eine andere Aufnahme. Das IFPI-Handbuch behandelt Kürzungen und Bearbeitungen als materielle Änderung; als nicht-kreative Laufzeitänderung nennt es die Schwelle von zehn Sekunden (§ A.10.2, vgl. IFPI FAQ).
5.3 Der Remaster — und warum die verbreitete Regel falsch ist
Katalog-Wiederveröffentlichungen sind fast immer remastert, und fast jeder Leitfaden behauptet: „Ein Remaster braucht immer einen neuen ISRC." Das ist so nicht richtig. Das IFPI-Handbuch macht den neuen Code an einer inhaltlichen Bedingung fest, § A.10.1:
„A new ISRC shall be assigned if (and only if) the processes applied to a recording during re-mastering involve the application of creative input to the recording itself."
Und es zählt ausdrücklich auf, was nicht genügt: bloße Pegeländerung, invariante Entzerrung, invariante Kompression, Entrauschen, Entknistern, Geschwindigkeits- und Tonhöhenkorrektur, Änderung der Abtastrate und Dithering. Das Handbuch fasst zusammen:
„A new ISRC shall not be assigned in the context of essentially invariant or technological adjustment processes."
Für die Praxis heißt das: Wenn Ihr Dienstleister ein Bandmaster in 96 kHz neu digitalisiert, das Rauschen reduziert, Knackser entfernt und den Pegel angleicht, ist das nach dem Wortlaut des Handbuchs kein neuer ISRC-Tatbestand. Wenn dagegen jemand die Balance der Stimmen verändert, Hall hinzufügt, den Mix neu gestaltet — also gestalterisch eingreift —, dann schon.
Ein Zusatz, der unabhängig davon sicher gilt und der die meisten kommerziellen Fälle abdeckt: Wird der Remaster als eigener Titel neben dem Original verkauft, ist er ein eigenes Produkt und braucht einen eigenen Code. Zwei kaufbare Tracks dürfen nie denselben ISRC tragen.
Digitalisieren, entrauschen, entknistern, Pegel angleichen: kein neuer ISRC. Neu abmischen: neuer ISRC. Beides parallel verkaufen: in jedem Fall zwei Codes.
6. Der ISRC im Detail — und die deutsche Agenturlage
6.1 Aufbau
Zwölf alphanumerische Zeichen in vier Feldern, geschrieben als LL-RRR-JJ-NNNNN:
| Feld | Länge | Inhalt |
|---|---|---|
| Ländercode | 2 | Buchstaben. Land der zuteilenden Agentur. |
| Registrantencode | 3 | Alphanumerisch. Die zuteilende Stelle. |
| Jahresbezug | 2 | Ziffern. Letzte zwei Stellen des Jahres der Vergabe. |
| Kennnummer | 5 | Ziffern. Laufnummer des Registranten in diesem Jahr. |
Ländercode plus Registrantencode bilden den Codiererschlüssel (englisch: prefix). Das BVMI beschreibt ihn als „zwei Buchstaben (vormals Ländercode), gefolgt von drei alphanumerischen Zeichen" (BVMI, ISRC-Handbuch 2023). Der Registrant vergibt die Kennnummern innerhalb eines Jahres selbst.
Beispiel: DE-Q72-26-00017 und DEQ722600017 sind derselbe Code. Das IFPI-Handbuch stellt in § 5 klar: „The letters ‚ISRC' (the space) and the hyphens do not form part of the ISRC". Speichern Sie zwölf Zeichen ohne Bindestriche — Lieferspezifikationen erwarten das, und ein Bindestrich in einem Zwölf-Zeichen-Feld ist ein vermeidbarer Validierungsfehler.
Es gibt keine Prüfziffer. Der UPC hat eine, der ISWC hat eine, der ISRC nicht. Das ist kein Detail, sondern eine Betriebsregel:
Weil der ISRC keine Prüfziffer hat, erzeugt ein einziges vertauschtes Zeichen einen weiteren formal völlig gültigen ISRC — der jemand anderem gehört.
Ein UPC-Tippfehler fällt in der Regel durch die eigene Prüfziffer auf. Ein ISRC-Tippfehler läuft durch. Deshalb: kopieren, nicht abtippen, und jeden Code einer Veröffentlichung gegen eine einzige Quellliste prüfen.
6.2 Der Jahresbezug ist kein Aufnahmejahr
Das ist der zweithäufigste Irrtum. Der Jahresbezug bezeichnet das Jahr, in dem der Code vergeben wurde. Die IFPI schreibt dazu, er bestehe aus „the last two digits of that year (e.g. 15 for 2015, 20 for 2020)", und stellt fest: „the year in which the ISRC is assigned may be a different year from the year of recording" (IFPI, ISRC structure).
Seine Funktion ist rein verwaltungstechnisch — er soll „refresh[…] the space of codes which may be assigned each calendar year, to ensure that codes assigned in prior years cannot be inadvertently re-assigned" (ebd.): eine Namensraum-Partition, kein Datumsfeld.
Konkret: Sie vergeben im Dezember 2025 Codes für einen Festivalmitschnitt von 2023, der im März 2026 erscheint. Der Jahresbezug ist 25. Das ist korrekt. Bitte nicht „korrigieren". Und leiten Sie nie ein Datum aus einem ISRC ab — Aufnahmejahr gehört in die Metadaten.
6.3 Die deutsche Agenturlage
Für Deutschland fungiert der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) als nationale ISRC-Agentur. In seinem ISRC-Handbuch heißt es: „Jeder Tonträgerhersteller kann von seiner nationalen ISRC Agentur, also in Deutschland z. B. dem BVMI, einen Codiererschlüssel zugeteilt bekommen" (BVMI, ISRC-Handbuch 2023).
Zum Verfahren gibt das BVMI auf seiner ISRC-Seite an (Stand der Prüfung: 07.09.2026, musikindustrie.de/isrc): Antragsberechtigt ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit nachweisen kann — etwa über Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug. Für die Zuteilung des Codiererschlüssels wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr erhoben, die nach Verbandsmitgliedschaft gestaffelt ist; für BVMI-Mitglieder entfällt sie. Ist der Codiererschlüssel zugeteilt, entstehen für die Vergabe einzelner ISRCs keine weiteren Kosten. Prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt beim BVMI — Gebühren und Nachweispflichten können sich ändern, und dieser Text ist keine verbindliche Auskunft.
6.4 Vertriebsvergebene ISRCs — und was beim Wechsel passiert
Ein ISRC identifiziert eine Aufnahme, keine Geschäftsbeziehung. Er ist keine Lizenz und räumt Ihrem Vertrieb nichts ein. Beim Vertriebswechsel gehen die ISRCs mit den Aufnahmen mit. Das folgt direkt aus § 4.6 des IFPI-Handbuchs: „If the original Registrant sells or licenses the recording in unchanged form after it has been given an ISRC, no new ISRC shall be assigned and the ISRC for the recording shall remain the same."
Die Nuance, die regelmäßig missverstanden wird: Der Codiererschlüssel gehört dem, der ihn registriert hat. Hat Ihr Vertrieb Ihnen QZ-ES6-25-00013 vergeben, ist QZES6 sein Registrantencode. Diesen Zwölf-Zeichen-ISRC behalten Sie für diese Aufnahme dauerhaft — das ist zwingend —, aber neue Codes unter QZES6 können Sie nach dem Wechsel nicht mehr vergeben. Ihre nächste Veröffentlichung trägt einen anderen Codiererschlüssel. Ein Katalog mit gemischten Präfixen ist kein Mangel; ein Katalog mit doppelt vergebenen Kennnummern schon.
Vertriebsvergebene Codes sind legitim, solange der Vertrieb ein zugelassener ISRC Manager ist; die IFPI führt die Liste (ISRC Managers). Die US-Agentur warnt ausdrücklich, Codes nicht autorisierter Anbieter seien „invalid and risk collisions with codes issued by authorized registrants" (US ISRC Agency). Ein selbst ausgedachter Code ist kein ISRC, sondern eine Zeichenkette, die irgendwann kollidiert.
Wann sich ein eigener Codiererschlüssel lohnt: wenn Sie ein Label mit mehreren Künstlern betreiben; wenn Sie über mehr als einen Vertrieb veröffentlichen und einen stabilen Präfix über den ganzen Katalog wollen; wenn Sie ISRCs vor der Auslieferung brauchen — für Rundfunkzulieferung, physische Fertigung, Sync oder GVL-Meldung; wenn Ihr Katalog Ihre Vertriebspartner überleben soll. Für eine Solokünstlerin mit zwei Singles im Jahr sind vertriebsvergebene Codes völlig in Ordnung.
7. GEMA und GVL: zwei Häuser, zwei Codes
Die deutsche Besonderheit gegenüber vielen anderen Märkten ist die klare institutionelle Trennung zwischen Werkseite und Aufnahmeseite. Sie deckt sich exakt mit der Trennung ISWC / ISRC.
7.1 GEMA — die Werkseite
Die GEMA ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für Musikurheber (Komponistinnen, Textdichter) und Musikverlage. Ihr Gegenstand ist das Werk. Was Sie bei der GEMA anmelden, ist keine Aufnahme, sondern eine Komposition mit Beteiligten und Anteilen. Die relevanten Rollen sind Komponist, Textdichter, Bearbeiter und Verlag; der Identifikator auf dieser Ebene ist der ISWC.
Für gemeinfreie Werke und deren Bearbeitungen hat die GEMA, wie in Abschnitt 3 gezeigt, ein eigenes Verfahren mit eigener Kennzeichnung („Urheberrechtlich frei", IP-Nummer 39657154 für „DP") und mit der Anteilsprüfung als Instrument, um die Beteiligung des Bearbeiters zu bestimmen (GEMA-Hilfe; GEMA, Anteilsprüfungen).
7.2 GVL — die Aufnahmeseite
Die GVL beschreibt sich selbst als „die deutsche Verwertungsgesellschaft für ausübende Künstlerinnen und Herstellerinnen" (gvl.de). Sie nimmt Leistungsschutzrechte wahr: die Rechte der ausübenden Künstler an ihrer Darbietung und die Rechte der Tonträgerhersteller an ihrer Aufnahme. Ihr Gegenstand ist die Aufnahme, und der Identifikator auf dieser Ebene ist der ISRC.
Praktisch relevant für die Meldung: Der ISRC ist im Repertoiremeldeverfahren der GVL kein Pflichtfeld, wird aber ausdrücklich erbeten — „Bitte liefern Sie auch wo immer möglich zu jeder Aufnahme einen ISRC" —, und wenn ein ISRC im Feld „Aufnahme ID (Hersteller)" eingetragen wird, muss er zusätzlich in das eigene ISRC-Feld: „Wenn Sie im Feld ‚Aufnahme ID (Hersteller)' (Spalte AD) einen ISRC eingeben, ist es wichtig, diesen auch im Feld ‚ISRC' (Spalte AF) einzufügen" (GVL, Quick Start Guide label.gvl).
Dass der ISRC dort kein Pflichtfeld ist, ist eine Erleichterung für Archivbestände — und zugleich der Grund, warum in deutschen Katalogen so viele Aufnahmen ohne Code liegen und später doppelt codiert werden.
7.3 Der Labelcode (LC) — ein deutscher Zusatzcode
Ein vierter Code, den es außerhalb des deutschsprachigen Rundfunks kaum gibt: der Labelcode. Er wird nicht vom BVMI, sondern von der GVL vergeben. Die GVL schreibt: „GVL assigns label codes at the request of a producer of sound recordings with a valid rights administration agreement", und beschreibt ihn als „currently a six-digit number (example: LC 123456) […] permanently assigned to a label"; sein Zweck sei ein zusätzliches Label-Kennzeichen, „which is usually also requested by German broadcasters and stations as part of a promotion at the sampling stage" (GVL, FAQ für Tonträgerhersteller).
Achtung: Der Labelcode identifiziert das Label, nicht die Aufnahme und nicht das Produkt. Viele ältere deutsche Quellen nennen ihn vierstellig; die GVL beschreibt ihn aktuell als sechsstellig. Er ersetzt weder ISRC noch UPC.
8. UPC und EAN: der Produktcode
UPC-A hat 12 Ziffern, EAN-13 hat 13. Beides sind GS1 Global Trade Item Numbers — GTIN-12 und GTIN-13 — mit demselben Aufbau: GS1-Basisnummer, Artikelnummer des Markeninhabers, und an letzter Stelle eine Prüfziffer.
Der UPC identifiziert das Produkt: dieses Album, diese Konfiguration. Digitalalbum, CD und LP derselben Produktion sind drei Produkte und tragen normalerweise drei UPCs — bei identischen ISRCs.
GS1 empfiehlt eine einheitliche Speicherung: „GS1 recommends that GTIN is always stored as a 14-digit number in the data bases. Shorter formats should be filled in with leading zeroes up to 14 characters" (GS1, EDI technical user guide). Machen Sie das auch in Ihren eigenen Tabellen. Es macht den Abgleich zwischen Systemen trivial und verhindert den Klassiker, bei dem Excel eine führende Null wegoptimiert.
8.1 Warum ein UPC-A durch eine vorangestellte Null zum EAN-13 wird, ohne dass sich die Prüfziffer ändert
Das wird oft behauptet und selten erklärt. Der Grund: Die Gewichtung im GS1-Verfahren ist am rechten Ende verankert, nicht am linken.
Die Prüfziffer steht ganz rechts. Von der Ziffer unmittelbar davor nach links wechseln die Gewichte ×3, ×1, ×3, ×1 … Weil dieses Muster relativ zur Position der Prüfziffer definiert ist, behält jede Ziffer einer GTIN-12 exakt ihr Gewicht, wenn die Zahl links auf 13 oder 14 Stellen aufgefüllt wird. Nichts verschiebt sich.
Eine vorangestellte Null fügt der gewichteten Summe also einen Term hinzu, und dieser Term ist 0 × 3 oder 0 × 1 — in beiden Fällen null. Die Summe bleibt gleich, damit bleibt das Vielfache von zehn gleich, damit bleibt die Prüfziffer gleich.
Ein auf EAN-13 aufgefüllter UPC-A behält seine Prüfziffer, weil von rechts gezählt wird und eine Null links exakt null zur Summe beiträgt.
Operativ: 426073159283 und 0426073159283 sind dieselbe GTIN. Wenn ein System die eine Form ablehnt, ist das eine Formatregel und kein zweites Produkt. Vergeben Sie deshalb keinen zweiten UPC.
8.2 Die Prüfziffer von Hand gerechnet
GS1 beschreibt das Verfahren in drei Schritten: jede Position mit ihrem alternierenden Faktor multiplizieren, „add results together to create sum", dann „subtract the sum from nearest equal or higher multiple of ten" (GS1, Check Digit Calculator).
Das Verfahren.
- Nehmen Sie die Ziffern vor der Prüfziffer.
- Von der rechtesten dieser Ziffern nach links abwechselnd mit 3, 1, 3, 1 … multiplizieren.
- Die Produkte addieren.
- Auf das nächste Vielfache von zehn aufrunden; die Differenz ist die Prüfziffer. Ist die Summe bereits ein Vielfaches von zehn, ist die Prüfziffer 0.
Durchgerechnetes Beispiel. Wir bilden einen UPC-A aus den elf Ziffern 42607315928 und leiten die zwölfte Stelle her. Von rechts gelesen:
| Position (von rechts) | Ziffer | Gewicht | Produkt |
|---|---|---|---|
| 1. | 8 | ×3 | 24 |
| 2. | 2 | ×1 | 2 |
| 3. | 9 | ×3 | 27 |
| 4. | 5 | ×1 | 5 |
| 5. | 1 | ×3 | 3 |
| 6. | 3 | ×1 | 3 |
| 7. | 7 | ×3 | 21 |
| 8. | 0 | ×1 | 0 |
| 9. | 6 | ×3 | 18 |
| 10. | 2 | ×1 | 2 |
| 11. | 4 | ×3 | 12 |
Summe: 24 + 2 + 27 + 5 + 3 + 3 + 21 + 0 + 18 + 2 + 12 = 117.
Nächstes Vielfaches von zehn ab 117 ist 120. 120 − 117 = 3.
Die Prüfziffer ist 3, der vollständige UPC-A lautet 426073159283. ✓
Und nun der EAN-13. Wir stellen eine Null voran: 0426073159283. Die zwölf Ziffern vor der Prüfziffer sind 042607315928. Von rechts gelesen behalten die elf ursprünglichen Ziffern identische Gewichte; die neue führende 0 bekommt das zwölfte Gewicht, ×1, und trägt 0 bei. Summe: 117. Nächstes Vielfaches von zehn: 120. Prüfziffer: 3 — unverändert, genau wie vorhergesagt.
Zum Prüfen statt Erzeugen rechnen Sie dasselbe Verfahren inklusive Prüfziffer (Gewicht ×1) und kontrollieren, ob die Summe ein Vielfaches von zehn ist. Für 426073159283: 117 + 3 = 120. Konsistent.
Eine Prüfziffer beweist, dass eine Nummer richtig getippt wurde. Sie beweist nicht, dass es Ihre Nummer ist.
Und sie fängt nicht alles: Werden benachbarte Ziffern vertauscht, die sich um 5 unterscheiden (0/5, 1/6, 2/7, 3/8, 4/9), ändert sich die gewichtete Summe um genau ±10 — die Prüfziffer bleibt gültig. Diese Fehlerklasse läuft stillschweigend durch. Deshalb gleichen Sie einen UPC immer gegen die Quelle ab, aus der Sie ihn erhalten haben, und nicht nur gegen einen Rechner.
ISRC-Struktur und UPC/EAN-Prüfziffern können Sie mit dem kostenlosen, browserbasierten Prüfwerkzeug auf mazufa.com kontrollieren, das vollständig auf Ihrem eigenen Gerät läuft.
9. Typische Fehlerbilder
Ein ISRC für zwei verschiedene Aufnahmen. Der schwerste Fehler, weil er sich nicht selbst korrigiert: Jedes nachgelagerte Matching-System behandelt die beiden Aufnahmen dauerhaft als eine. Ursache ist fast immer eine kopierte Tabellenzeile.
Neuer ISRC für einen unveränderten Master. Verwirft die gesamte Historie der Aufnahme. Ursache: ein Onboarding-Formular, das automatisch Codes generiert, weil das Feld „ISRC bereits vorhanden" leer blieb. Füllen Sie dieses Feld immer aus.
„Traditionell" im Komponistenfeld eines dokumentierten Werks. Kostet keine unmittelbare Zahlung, aber die gesamte Werkgruppierung — und ist inhaltlich falsch (Abschnitt 2.2).
Herausgeber im Komponistenfeld. Der spiegelbildliche Fehler. Der Herausgeber hat ein Recht nach § 70 UrhG, aber er hat das Werk nicht komponiert. Die Rollen sind getrennt zu führen.
Falscher Ländercode. Meist Symptom eines größeren Problems: handgetippte Codes oder ein Anbieter, der ohne zugeteilten Codiererschlüssel Codes erfindet. Klären Sie einen unbekannten Ländercode vor der Auslieferung.
Vertauschte Zeichen im ISRC. Keine Prüfziffer, keine Erkennung. Die Aufnahme geht unter einer Kennung raus, die entweder niemandem gehört (Nutzung bleibt ungematcht) oder jemand anderem (Nutzung wird ihm zugerechnet).
UPC mit ungültiger Prüfziffer. Fast immer Tippfehler, Abschneidung oder eine von der Tabellenkalkulation gefressene führende Null. Formatieren Sie die Spalte vor dem Einfügen als Text. Immerhin ist dieser Fehler laut — die meisten Ingestion-Systeme weisen ihn zurück.
Kennungen, die zwischen Audiodatei und Metadaten auseinanderlaufen. Der leiseste und teuerste Fehler. Der im Audiofile eingebettete ISRC, der ISRC in der DDEX- oder Tabellenlieferung und der ISRC in der GVL-Meldung müssen dieselben zwölf Zeichen sein. Laufen sie auseinander, sieht zunächst alles gut aus — die Veröffentlichung geht live, Zahlen erscheinen im Dashboard —, und das Matching scheitert Monate später an einer Stelle, die Sie nicht sehen. Prüfen Sie die Übereinstimmung vor der Auslieferung.
10. Vom Stream zur Zahlung: wo die Kette reißt
- Die Nutzung entsteht. Der Dienst protokolliert eine Wiedergabe gegen die Aufnahme in seinem Katalog, intern identifiziert und gegen den gelieferten ISRC gematcht.
- Der Dienst meldet. Nutzungsberichte erreichen Rechteinhaber oder Vertrieb, aufgeschlüsselt nach ISRC, die Veröffentlichung identifiziert über den UPC. Das Geld der Aufnahmeseite entsteht hier als Anteil an einem gepoolten Erlös, nicht als fester Betrag pro Abruf: Spotify stellt ausdrücklich fest, „Spotify does not pay artist royalties according to a per-play or per-stream rate“, und beschreibt stattdessen: „the rightsholder’s share of net revenue is determined by streamshare“ (Spotify for Artists, Royalties). Der Wert einer Wiedergabe schwankt also mit dem Pool.
- Der Vertrieb rechnet ab. Er ordnet Berichtszeilen über ISRC und UPC Ihrem Katalog zu. Ein gemeldeter ISRC, den es in Ihrem Katalog nicht gibt, erreicht Ihre Abrechnung nie — er bleibt unzugeordnet liegen.
- Die Werkseite läuft parallel. Mechanische und Aufführungsvergütungen für das Werk werden von der GEMA erfasst, die den gemeldeten ISRC über die hinterlegte Verknüpfung dem registrierten Werk (ISWC) und darüber den Urhebern und Verlagen zuordnet. Andere Pipeline, andere Fristen, anderes Geld.
- Leistungsschutzrechte. Sendevergütung und öffentliche Wiedergabe für die Aufnahme laufen über die GVL, gematcht auf ISRC gegen eine Meldung, die Hersteller und beteiligte ausübende Künstler benennt.
- Auszahlung, vorbehaltlich der steuerlichen Behandlung an der Quelle.
Jeder Schritt ist ein Join über eine Kennung, und ein Join scheitert stumm. Reißt der ISRC bei Schritt 1 oder 2, bleibt das Geld der Aufnahmeseite ungematcht. Reißt die Verknüpfung ISRC → ISWC bei Schritt 4, bleibt das Geld der Urheber ungematcht. Reißt der UPC, lässt sich die Abrechnung nicht mehr auf die Veröffentlichung zurückführen.
Jede Tantieme, die Sie erhalten, ist das Ergebnis eines Datenbank-Joins — und die Kennung ist das Einzige, was diesen Join zusammenhält.
Die Disziplin dahinter ist unspektakulär und kostet etwa eine Stunde pro Veröffentlichung. Führen Sie eine maßgebliche Tabelle: Titel, Werktitel, Komponist, Herausgeber/Bearbeiter, Fassung, ISRC, ISWC, Beteiligungen, UPC, Aufnahmedatum und -ort. Formatieren Sie Kennungsspalten als Text. Vergeben Sie ISRCs vor der Auslieferung, nicht während. Prüfen Sie jede UPC-Prüfziffer. Kontrollieren Sie, dass die im Audio eingebetteten Kennungen mit der Tabelle übereinstimmen. Melden Sie Werke bei der GEMA und Aufnahmen bei der GVL mit denselben Codes. Dann haben Sie, wenn eine Zeile in einer Abrechnung fehlt, eine Quelle, aus der Sie argumentieren können — ohne sie können Sie nicht einmal feststellen, was hätte gezahlt werden müssen.
11. Kurzcheckliste Klassik
- [ ] Komponistenfeld enthält den dokumentierten Komponisten — nicht „Traditionell", nicht leer.
- [ ] Herausgeber der verwendeten Notenausgabe in eigener Rolle erfasst.
- [ ] Bearbeiter, falls vorhanden, in eigener Rolle erfasst; Bearbeitungstiefe realistisch eingeschätzt (§ 3 Satz 2 UrhG).
- [ ] Kadenzen und Ergänzungen lebender Urheber als eigene Werke behandelt.
- [ ] Editionsrechte geprüft, wenn die Ausgabe jünger als 25 Jahre ist (§ 70 UrhG).
- [ ] Ein ISRC pro Einspielung — bei mehreren Konzertabenden ein ISRC pro Abend und Werk.
- [ ] Vor Neuvergabe geprüft, ob die Aufnahme bereits einen ISRC hat.
- [ ] Aufnahmedatum und -ort als Metadaten, nicht nur im Tracktitel.
- [ ] GEMA-Werkanmeldung und GVL-Repertoiremeldung nutzen dieselben Codes.
12. Schnellübersicht
| Situation | ISRC | ISWC | UPC |
|---|---|---|---|
| Zweite Einspielung desselben Stücks | neu | gleich | neu (neues Produkt) |
| Livemitschnitt Abend 2 desselben Programms | neu | gleich | je nach Produkt |
| Zusammenschnitt aus zwei Abenden | neu | gleich | je nach Produkt |
| Unveränderter Master auf einer Compilation | gleich | gleich | neu |
| Remaster ohne gestalterischen Eingriff | gleich (§ A.10.1) | gleich | je nach Produkt |
| Remaster, parallel zum Original verkauft | neu | gleich | neu |
| Neue Bearbeitung eines gemeinfreien Werks | je nach Aufnahme | ggf. neuer ISWC für die Bearbeitung | je nach Produkt |
| Neues Cover, neuer Vertrieb | gleich | gleich | ggf. neu |
| Vinyl-Auflage derselben Produktion | gleich | gleich | neu |
Die Auslieferung über Mazufa ist kostenlos — keine Upload-Gebühr, kein Abonnement, keine Gebühr pro Veröffentlichung —, der einzige Abzug beträgt 5 % der eingehenden Tantiemen, und jede vollständige Bewerbung wird von Menschen geprüft.
Quellen
- IFPI, ISRC Structure (Ländercode, Registrantencode, Jahresbezug, Kennnummer; Definition und Zweck des Jahresbezugs) — https://isrc.ifpi.org/isrc-standard/isrc-structure
- IFPI, International Standard Recording Code (ISRC) Handbook (§ 4.3 kein zweiter ISRC ohne materielle Änderung; § 4.6 unveränderte Aufnahme behält ihren ISRC bei Verkauf oder Lizenzierung; § 5 Bindestriche sind nicht Teil des Codes; § A.3 ISRC wird nie neu vergeben; § A.10.1 Remastering und creative input; § A.10.2 Laufzeitänderungen) — https://www.ifpi.org/wp-content/uploads/2021/02/ISRC_Handbook.pdf
- IFPI, ISRC FAQs (Remixe, Edits, Zehn-Sekunden-Schwelle) — https://isrc.ifpi.org/faqs
- IFPI, ISRC Managers — https://isrc.ifpi.org/get-isrc/isrc-managers
- Bundesverband Musikindustrie (BVMI), ISRC (BVMI als nationale ISRC-Agentur; Antragsvoraussetzungen und Gebührenstaffelung; keine Kosten für einzelne Codes) — https://www.musikindustrie.de/warum-wir-tun-was-wir-tun/wir-sind-aktiv/isrc
- BVMI, ISRC-Handbuch 2023 (deutschsprachige Fassung; Codiererschlüssel; Live-Version erfordert neuen ISRC; „Der ISRC identifiziert die Aufnahme") — https://www.musikindustrie.de/fileadmin/bvmi/upload/01_Der_BVMI/Dokumente-zum-Download/ISRC_Handbuch_2023_final.pdf
- US ISRC Agency, How It Works (Präfixvergabe; Kollisionsrisiko bei nicht autorisierten Anbietern) — https://usisrc.org/how-it-works/
- GEMA, Warum werde ich bei der Werkanmeldung gefragt, ob das Werk urheberrechtlich frei ist? (Definition „urheberrechtlich frei"; 70-Jahre-Frist; IP-Nummer 39657154 / „DP" für unbekannte Urheber) — https://www.gema.de/de/w/help/creators/works-repertoire/submit-a-notification-for-your-works/work-why-public-domain-free-copyright
- GEMA, Anteilsprüfungen (Anmeldung als Bearbeitung eines urheberrechtlich freien Werkes; drei mögliche Einstufungen; Antrag auf Anteilsprüfung) — https://www.gema.de/de/musikurheber/soziale-und-kulturelle-leistungen/anteilspruefungen
- GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), Selbstbeschreibung als deutsche Verwertungsgesellschaft für ausübende Künstlerinnen und Herstellerinnen — https://gvl.de/
- GVL, Quick Start Guide label.gvl — Repertoire melden (ISRC kein Pflichtfeld, aber ausdrücklich erbeten; Spalten AD und AF) — https://gvl.de/sites/default/files/2021-05/gvl_quick_start_guide_label.gvl_repertoire_melden_25032021.pdf
- GVL, FAQ für Tonträgerhersteller (Labelcode: Vergabe durch die GVL, derzeit sechsstellig, Nutzung durch deutsche Rundfunkanstalten) — https://gvl.de/en/rights-holders/producers-sound-recordings/frequently-asked-questions
- § 3 UrhG, Bearbeitungen (Bearbeitungen als selbstständige Werke; unwesentliche Bearbeitung nicht geschützter Musikwerke) — https://dejure.org/gesetze/UrhG/3.html
- § 64 UrhG, Dauer des Urheberrechts („Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.") — https://dejure.org/gesetze/UrhG/64.html
- § 70 UrhG, Wissenschaftliche Ausgaben (Volltext; 25 Jahre ab Erscheinen) — https://dejure.org/gesetze/UrhG/70.html
- VG Musikedition, Rechtslage gemäß §§ 70, 71 UrhG (Urtext-, Gesamt- und Denkmälerausgaben; Abgrenzung § 70 zu § 71) — https://vg-musikedition.de/nutzer/rechtslage/rechtslage-gemaess-70-71-urh-g
- GS1, Check Digit Calculator (Gewichtung, Summe, Subtraktion vom nächsten Vielfachen von zehn) — https://www.gs1.org/services/check-digit-calculator
- GS1, Communicating GS1 trade item numbers (GTIN 14-stellig speichern, links mit Nullen auffüllen) — https://www.gs1.org/edi-xml/technical-user-guide/Item_Numbers
- ISO 15707:2022, Information and documentation — International Standard Musical Work Code (ISWC) (aktuelle Ausgabe; ersetzt ISO 15707:2001, zurückgezogen am 08.12.2022) — https://www.iso.org/standard/83125.html
- Spotify for Artists, Royalties (kein Pro-Stream-Satz; Verteilung nach Streamshare) — https://support.spotify.com/us/artists/article/royalties/
Hinweis zum Rechenbeispiel: 426073159283 wird ausschließlich als strukturell gültiger UPC-A zur Demonstration der Prüfziffernberechnung verwendet. Er steht nicht für eine bestimmte Veröffentlichung.
Hinweis zum Klassikbeispiel: Werk und Komponist (Beethoven, op. 61) sind real. Alle Personen- und Ensemblenamen (Almut Reinsberg, Marlene Kabisch, Tobias Ehrenfried, Sinfonieorchester Lahnstein, Kantorei Records) sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Text ist eine technische Referenz, keine Rechtsberatung. Schutzfristen und Verfahren sind mit Stand 07.09.2026 gegen die verlinkten Primärquellen geprüft; Gebühren und Verfahrensdetails der genannten Institutionen können sich ändern.